LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.05.2019
5 Ta 36/19
Normen:
RVG § 2 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2019, 551
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 5/18

Doppelter Auffangstreitwert nur bei komplexen Sachverhalten

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.2019 - Aktenzeichen 5 Ta 36/19

DRsp Nr. 2019/13618

Doppelter Auffangstreitwert nur bei komplexen Sachverhalten

1. Die Empfehlung II.14.6 des Streitwertkatalogs in der überarbeiteten Fassung vom 09.02.2018 gilt nur für Verfahren gemäß § 101 BetrVG, in denen es um die Rückgängigmachung einer vorläufigen oder endgültigen, ohne vorherige Einschaltung des Betriebsrats bereits durchgeführten personellen Maßnahme geht, nicht jedoch für einen Antrag des Betriebsrats gemäß § 101 BetrVG analog auf Durchführung eines Einleitungserzwingungsverfahrens bezüglich der Eingruppierung eines Mitarbeiters.2. Die Gegenstandswerte für einen Antrag des Betriebsrats auf Durchführung eines Einleitungserzwingungsverfahrens bezüglich der Eingruppierung eines Mitarbeiters und der Hilfswiderantrag des Arbeitgebers auf Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung dieses Mitarbeiters in eine bestimmte Vergütungsgruppe eines Tarifvertrags sind nicht zu addieren, weil sie gebührenrechtlich denselben Gegenstand im Sinne des § 2 Abs. 1 RVG betreffen.

Die Annahme eines doppelten Wertes nach § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG kommt nur bei komplexen, überdurchschnittlich anspruchsvollen Sachverhalten in Betracht.

Tenor