LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.07.2019
8 Sa 1339/18
Normen:
KSchG § 13 Abs. 1; KSchG § 4 S. 1; HPVG § 98 Abs. 1; UniklinikG § 15; UniklinikG § 22 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 202/18

Drei-Wochen-Frist zur Klageerhebung gegen eine außerordentliche KündigungZwei-Wochen-Frist zum Ausspruch einer schriftlichen außerordentlichen KündigungWissenszurechnung von Kündigungssachverhalten bei zwei kündigungsberechtigten Körperschaften des öffentlichen Rechts

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.07.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 1339/18

DRsp Nr. 2020/5894

Drei-Wochen-Frist zur Klageerhebung gegen eine außerordentliche Kündigung Zwei-Wochen-Frist zum Ausspruch einer schriftlichen außerordentlichen Kündigung Wissenszurechnung von Kündigungssachverhalten bei zwei kündigungsberechtigten Körperschaften des öffentlichen Rechts

1. Nach § 13 Abs. 1 KSchG kann die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht werden. Danach muss eine Klage gegen eine außerordentliche Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden.