LAG Köln - Urteil vom 28.03.2023
4 Sa 659/22
Normen:
ZPO § 138; ZPO § 144; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 28.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 303/22

Dreistufiges Prüfungsschema bei der krankheitsbedingten KündigungHäufige Fehlzeiten als Grundlage einer negativen ZukunftsprognoseKeine Berücksichtigung unfallbedingter Ausfallzeiten bei der Zukunftsprognose

LAG Köln, Urteil vom 28.03.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 659/22

DRsp Nr. 2023/7017

Dreistufiges Prüfungsschema bei der krankheitsbedingten Kündigung Häufige Fehlzeiten als Grundlage einer negativen Zukunftsprognose Keine Berücksichtigung unfallbedingter Ausfallzeiten bei der Zukunftsprognose

Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgrund eines Unfalls sind für die Frage der negativen Zukunftsprognose grundsätzlich nicht relevant, da sie regelmäßig nicht prognosefähig sind.

1. Die Überprüfung einer krankheitsbedingten Kündigung hat in drei Stufen zu erfolgen. Zunächst bedarf es einer negativen Prognose hinsichtlich des weiteren Gesundheitszustands des zu kündigenden Arbeitnehmers. Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob die entstandenen und prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Abschließend wird nach Maßgabe einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung geprüft, ob die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinnehmbaren betrieblichen und/oder wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen.