LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.10.2020
3 Sa 503/19
Normen:
BetrVG § 102;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 908/17

Dringender Verdacht von Manipulationen eines TÜV-PrüfersPflicht zur Anhörung bei einer VerdachtskündigungFristlose Kündigung bei Manipulation von Erstzulassungsdaten und Prüfberichten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.10.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 503/19

DRsp Nr. 2021/5497

Dringender Verdacht von Manipulationen eines TÜV-Prüfers Pflicht zur Anhörung bei einer Verdachtskündigung Fristlose Kündigung bei Manipulation von Erstzulassungsdaten und Prüfberichten

Die fristlose Kündigung eines TÜV-Prüfingenieurs wegen Manipulation von Erstzulassungsdaten sowie dem Verdacht der mehrfach unberechtigten Verleihung von TÜV-Plaketten ist rechtmäßig.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08.11.2018, Az.: 5 Ca 908/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen; der Kläger hat auch die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Arbeitgeberkündigung sowie darüber, ob der Kläger die einstweilige Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens verlangen kann.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 1. 2. 3.