OLG Nürnberg - Endurteil vom 30.01.2017
14 U 2612/15
Normen:
II BGB § 1004 I 1; II BGB § 823; BayBO Art. 6;
Fundstellen:
MDR 2017, 639
NVwZ 2017, 8
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 8752/13

Drittschützende Wirkung der Vorschriften des Bauordnungsrechts über die Abstandsflächen

OLG Nürnberg, Endurteil vom 30.01.2017 - Aktenzeichen 14 U 2612/15

DRsp Nr. 2017/3476

Drittschützende Wirkung der Vorschriften des Bauordnungsrechts über die Abstandsflächen

Orientierungssätze: Die Vorschriften des Bauordnungsrechts entfalten ihre Schutzwirkung auch im Nachbarverhältnis, so dass bei der Verletzung der Abstandsflächen ein zivilrechtlicher Anspruch eines Nachbarn auf Beseitigung einer Luftwärmepumpe begründet sein kann.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.11.2015 teilweise abgeändert und als Endurteil wie folgt neu gefasst:

2.

Die Beklagte wird verurteilt, auf dem Grundstück XXX die in einer Entfernung von zwei Metern von der Grenze zum Grundstück XXX errichtete Luftwärmepumpe zu entfernen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

5.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers findet nicht statt.

6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

7.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren auf 11.700,00 € festgesetzt.

Normenkette:

II BGB § 1004 I 1; II BGB § 823; BayBO Art. 6;

Gründe

I.