BSG - Beschluss vom 25.11.2019
B 12 R 1/19 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 786/17
SG Münster, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 385/16

Drittwiderspruch gegen einen BetriebsprüfungsbescheidGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKlagebefugnis bei einer DrittanfechtungsklageHöchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 25.11.2019 - Aktenzeichen B 12 R 1/19 BH

DRsp Nr. 2020/2328

Drittwiderspruch gegen einen Betriebsprüfungsbescheid Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klagebefugnis bei einer Drittanfechtungsklage Höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. April 2019 (Az L 8 R 786/17) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen das Ergebnis einer von der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund bei der Freien und Hansestadt Hamburg (F.) durchgeführten Betriebsprüfung.