LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2023
5 Sa 318/22
Normen:
ZPO § 138 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 398/22

Drohung i.S.d. § 123 Abs. 1 BGBDrohung mit einer außerordentlichen KündigungKeine widerrechtliche Drohung bei Kündigungsankündigung wegen Täuschung des ArbeitgebersVorlage eines falschen COVID-19-Impfzertifikats als wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBDas Gebot fairen Verhandelns im Arbeitsrecht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 318/22

DRsp Nr. 2023/13391

Drohung i.S.d. § 123 Abs. 1 BGB Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung Keine widerrechtliche Drohung bei Kündigungsankündigung wegen Täuschung des Arbeitgebers Vorlage eines falschen COVID-19-Impfzertifikats als wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Das Gebot fairen Verhandelns im Arbeitsrecht

Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist nicht widerrechtlich, wenn der dringende Verdacht besteht, der Arbeitnehmer habe der Dienststelle ein falsches digitales COVID-19-Impfzertifikat vorgelegt, um sich entweder unbefugten Zutritt zum Arbeitsplatz zu verschaffen oder eine tarifliche Impfprämie zu erschleichen.

1. Eine Drohung i.S.d. § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB setzt die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig dargestellt wird. Der Bedrohte muss einer Zwangslage ausgesetzt sein, die ihm subjektiv das Gefühl gibt, sich nur noch zwischen zwei Übeln entscheiden zu können. 2. Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, z.B. wenn er den Arbeitnehmer zu einer Beendigungsvereinbarung oder zum Ausspruch einer Eigenkündigung veranlassen wollte.