BAG - Beschluss vom 21.06.2023
7 ABR 19/22
Normen:
Zuordnungs-TV nach § 3 BetrVG v. Sept. 2017 § 5; Zuordnungs-TV nach § 3 BetrVG v. Sept. 2017 § 9 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 _ 3 Nr. 18
ArbRB 2023, 364
BB 2023, 2483
DB 2023, 3019
EzA-SD 2023, 13
NZA 2023, 1414
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 19.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 2/22
ArbG Kiel, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 24 b/21

Durchführung einer Betriebsratswahl in einem nicht betriebsratsfähigen Betriebsteil als Verstoß gegen wesentliche WahlvorschriftenOrganisatorische Veränderungen im Betrieb mit gewillkürter VertretungsstrukturAnforderungen an einen Betriebsteil i.S.v. § 4 Abs. 1 BetrVGSelbstständiger Betrieb i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG als unbestimmter RechtsbegriffRevisionsrechtliche Überprüfung der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Tatsacheninstanzen

BAG, Beschluss vom 21.06.2023 - Aktenzeichen 7 ABR 19/22

DRsp Nr. 2023/12878

Durchführung einer Betriebsratswahl in einem nicht betriebsratsfähigen Betriebsteil als Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften Organisatorische Veränderungen im Betrieb mit gewillkürter Vertretungsstruktur Anforderungen an einen "Betriebsteil" i.S.v. § 4 Abs. 1 BetrVG Selbstständiger Betrieb i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG als unbestimmter Rechtsbegriff Revisionsrechtliche Überprüfung der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Tatsacheninstanzen

Orientierungssätze: 1. Ein zur Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl führender Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften liegt vor, wenn bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff verkannt wurde. Das ist ua. der Fall, wenn der Wahlvorstand die nach § 3 Abs. 1 BetrVG tarifvertraglich gewillkürte Vertretungsstruktur verkannt hat und die Wahl in einer Organisationseinheit durchgeführt wurde, die nach dem Zuordnungstarifvertrag nicht betriebsratsfähig ist (Rn. 18).