LAG Hamm - Urteil vom 12.12.1996
4 Sa 1206/96
Normen:
AktG §§ 302, § 303 ; BGB § 823 Abs. 2 ; GmbHG § 13 Abs. 2, § 64 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 01.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1309/95

Durchgriffshaftung im sog. qualifiziert faktischen Konzern: Haftung des Geschäftsführers nach Vertrauensgrundsätzen und wegen Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 12.12.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 1206/96

DRsp Nr. 2001/5785

Durchgriffshaftung im sog. qualifiziert faktischen Konzern: Haftung des Geschäftsführers nach Vertrauensgrundsätzen und wegen Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit

1. Der eine GmbH beherrschende Allein- oder Mehrheitsgesellschafter haftet entsprechend den §§ 302, 303 AktG, wenn er die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, ohne dass sich der ihr insgesamt zugefügte Nachteil durch Einzelausgleichsmaßnahmen kompensieren ließe. Zu beachten ist, dass es bei dieser Durchgriffshaftung im sog. qualifiziert faktischen Konzern nicht um eine verschuldensunabhängige Haftung, sondern wegen der Anknüpfung an die nicht angemessene Rücksicht auch die Belange der abhängigen Gesellschaft um eine Haftung für den Verstoß gegen die Gesellschafterpflichten geht.