LAG Köln - Beschluss vom 18.07.2019
6 TaBVGa 3/19
Normen:
ArbGG § 85; ArbGG § 62; BetrVG § 24; BetrVG § 78;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BVGa 9/19

Durchsetzung des Anspruchs auf Unterlassung einer Äußerung über ein Mitglied des Betriebsrats im Wege einstweiliger Verfügung

LAG Köln, Beschluss vom 18.07.2019 - Aktenzeichen 6 TaBVGa 3/19

DRsp Nr. 2019/15791

Durchsetzung des Anspruchs auf Unterlassung einer Äußerung über ein Mitglied des Betriebsrats im Wege einstweiliger Verfügung

1. Die einseitige, durch die Arbeitgeberin erfolgte Äußerung der Rechtsauffassung, der Arbeitsvertrag eines Betriebsratsmitglieds sei nichtig, ist im Eilverfahren nur dann als Einwand gegen den im Übrigen unstreitigen Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf störungsfreie Amtsausübung zu berücksichtigen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Betriebsrat im Hauptsacheverfahren unterliegt.2. Allein wegen der Gegenseitigkeit des Arbeitsvertrages ist der Abschluss eines solchen, insbesondere die nachträgliche Befristung für die Zeit über die Regelaltersgrenze hinaus, keine Begünstigung eines Betriebsratsmitglied nach § 78 Satz 2 BetrVG, die in Verbindung mit § 134 BGB zur Nichtigkeit der Vereinbarung führen könnte.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.06.2019 - 4 BvGa 9/19 - abgeändert und der Beteiligten zu 2 aufgegeben,

1.

zu dulden, dass der Antragsteller über den 31.05.2019 hinaus seine Tätigkeit als freigestelltes Betriebsratsmitglied im Betrieb der Region West ausübt;

2. 3. 4.