LAG Köln - Urteil vom 12.05.2023
10 Sa 125/22
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2; BGB § 305 ff.;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 8
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1446/21

Dynamische Anwendbarkeit der Tarifverträge im Einzelhandel NRW; Bindung des Arbeitgebers an die Bedeutung der dynamischen Bezugnahmeklausel; Eingruppierung einer Tätigkeit in die tariflichen Entgeltgruppen

LAG Köln, Urteil vom 12.05.2023 - Aktenzeichen 10 Sa 125/22

DRsp Nr. 2024/1422

Dynamische Anwendbarkeit der Tarifverträge im Einzelhandel NRW; Bindung des Arbeitgebers an die Bedeutung der dynamischen Bezugnahmeklausel; Eingruppierung einer Tätigkeit in die tariflichen Entgeltgruppen

1. Bei vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 abgeschlossenen Arbeitsverträgen kommt die Anwendung der früheren Auslegungsregel, wonachBezugnahmeklauseln auf tarifliche Regelungen in Arbeitsverträgen von nicht organisierten Arbeitnehmern die widerlegbare Vermutung, es gehe einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten Beschäftigten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen, jedoch dann nicht mehr zum Tragen, wenn sie nach dem 31.12.2001 geändert worden sind. Dabei kommt es für die Beurteilung, ob es sich hinsichtlich der Auslegung der Klausel um einen Neu- oder Altvertrag handelt, maßgebend darauf an, ob die Klausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist. 2. Grundsätzlich gilt der Vorrang einer ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommenen Klausel vor einer nur durch die pauschale Bezugnahme auf einen Tarifvertrag anwendbaren Regelung.

Tenor