BAG - Urteil vom 21.11.2023
3 AZR 44/23
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 5 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 883
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 304/21
LAG München, vom 22.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 564/21

Dynamische Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen; Verweisung auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen in einem Arbeitsvertrag; Regelung des Ausschlusses einer Hinterbliebenenversorgung in einer Versorgungsordnung für den Fall des Eheschlusses nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers (Spätehenklausel)

BAG, Urteil vom 21.11.2023 - Aktenzeichen 3 AZR 44/23

DRsp Nr. 2024/4581

Dynamische Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen; Verweisung auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen in einem Arbeitsvertrag; Regelung des Ausschlusses einer Hinterbliebenenversorgung in einer Versorgungsordnung für den Fall des Eheschlusses nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers (Spätehenklausel)

1. Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen sind im Regelfall dynamisch. Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen. Eine Verweisung auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen in einem Arbeitsvertrag eines leitenden Angestellten, die sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf eine im Wege einer Gesamtzusage erteilte Versorgungszusage bezieht, ist jedoch ohne besondere Anhaltspunkte regelmäßig nicht dahin zu verstehen, dass davon auch eine erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Rechtsform einer Betriebsvereinbarung geschlossene Versorgungsordnung erfasst ist (Rn. 16 f.).