BAG - Urteil vom 13.02.2013
5 AZR 2/12
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 119
BB 2013, 1013
DB 2013, 2030
EzA-SD 2013, 10
EzA-SD 2013, 12
NZA 2013, 1024
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 49/10
ArbG Hamburg, vom 04.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 35/10

Dynamisierung eines formularmäßig vereinbarten Euro-Betrages

BAG, Urteil vom 13.02.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 2/12

DRsp Nr. 2013/6308

Dynamisierung eines formularmäßig vereinbarten Euro-Betrages

Orientierungssatz: Wird in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung zur Vergütung ein fester Euro-Betrag als "Tarifentgelt" bezeichnet, ist die Vergütung im Zweifel entsprechend den Tariferhöhungen des einschlägigen Tarifvertrags dynamisiert.

I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 30. November 2011 - 5 Sa 49/10 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Revision des Klägers wird unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 30. November 2011 - 5 Sa 49/10 - auf die Berufung des Klägers unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Mai 2010 - 21 Ca 35/10 - die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 675,73 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 116,00 Euro seit dem 1. November 2008, 1. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009 und 1. März 2009 sowie aus 95,73 Euro seit dem 1. April 2009 zu zahlen.

III. Im Übrigen werden die Berufung und die Revision des Klägers zurückgewiesen.

IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Auslegung einer einzelvertraglichen Vergütungsabrede.