SG Reutlingen - Beschluß vom 08.11.2006
S 12 SO 3629/06 ER
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 3 § 20 § 61 Abs. 1 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;

Eheähnliche Gemeinschaft beim Anspruch auf Sozialhilfe, einstweiliger Rechtsschutz bei Leistungen für die Vergangenheit

SG Reutlingen, Beschluß vom 08.11.2006 - Aktenzeichen S 12 SO 3629/06 ER

DRsp Nr. 2007/21035

Eheähnliche Gemeinschaft beim Anspruch auf Sozialhilfe, einstweiliger Rechtsschutz bei Leistungen für die Vergangenheit

1. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft kann nicht angenommen werden, wenn sich einer der Partner infolge einer Demenzerkrankung in einem Pflegeheim befindet und der andere Partner jede Unterstützung verweigert. 2. Eine vor der Antragstellung liegende Verpflichtung des Antragsgegners kann im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nur dann erfolgen, wenn der finanzielle Ausgleich für die Vergangenheit zur Beseitigung einer aktuellen Notlage notwendig ist, so beispielsweise dann, wenn ein Pflegeheim die Verlängerung des Heimvertrages von der Übernahme der bisher angefallenen Kosten abhängig macht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 3 § 20 § 61 Abs. 1 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;