BVerwG - Urteil vom 29.09.2005
2 C 1.05
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; EG Art. 141 ; BBesG § 40 ;
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 LB 198/02
VG Stade, vom 09.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 1191/99

Ehegattenbezogener Anteil am Familienzuschlag bei beiderseits teilzeitbeschäftigten Ehegatten

BVerwG, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 2 C 1.05

DRsp Nr. 2006/3100

Ehegattenbezogener Anteil am Familienzuschlag bei beiderseits teilzeitbeschäftigten Ehegatten

»Besoldungsberechtigte und beiderseits teilzeitbeschäftigte Ehegatten, von denen einer unterhälftig beschäftigt ist, deren Arbeitszeit aber insgesamt die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreicht, haben Anspruch auf den ehegattenbezogenen Anteil am Familienzuschlag jeweils zur Hälfte und in ungekürztem Umfang (Parallelurteil zum Urteil von heute - BVerwG 2 C 44.04).«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; EG Art. 141 ; BBesG § 40 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und seine Ehefrau sind als Beamte beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven tätig. Im hier streitigen Zeitraum vom 1. März 1999 bis zum 31. Mai 2000 waren beide Ehegatten erziehungsbedingt teilzeitbeschäftigt, der Kläger mit einer Arbeitszeit von 18, seine Ehefrau mit einer Arbeitszeit von 24 Stunden bei einer Regelarbeitszeit von 40 Stunden.

Durch Bescheid vom 11. Mai 1999 setzte der Beklagte den Familienzuschlag der Stufe 1 auf Grund der Teilzeitbeschäftigung des Klägers zur Hälfte und diesen nochmals vermindert auf 18/40 fest. Die Klage, mit der sich der Kläger gegen die weitere Kürzung wandte, war in beiden Rechtszügen erfolglos. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: