LAG Köln - Urteil vom 31.10.2013
7 Sa 268/13
Normen:
TzBfG § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5597/12

Eigenart der Arbeitsleistung als BefristungsgrundRundfunkfreiheit und Wahl des ArbeitsvertragsinhaltsTätigkeit von Redakteuren ist programmgestaltend

LAG Köln, Urteil vom 31.10.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 268/13

DRsp Nr. 2014/12763

Eigenart der Arbeitsleistung als Befristungsgrund Rundfunkfreiheit und Wahl des Arbeitsvertragsinhalts Tätigkeit von Redakteuren ist programmgestaltend

1. Bedient sich eine Rundfunk- und Fernsehanstalt eines 100%-igen Tochterunternehmens, um seine Nachrichtenformate inhaltlich zu gestalten und technisch zu produzieren, und liegt die medienrechtliche Verantwortung für die produzierten Beiträge bei dem Geschäftsführer des Tochterunternehmens, der in Personalunion auch die Funktion eines Chefredakteurs ausübt, so verwirklicht sich die geistig-ideelle Zielsetzung, die den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit eröffnet, in der programmgestaltenden Tätigkeit der Mitarbeiter des Tochterunternehmens.2. Die Tätigkeit von Redakteuren für eine Rundfunk- und Fernsehanstalt ist typischerweise programmgestaltend. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Einfluss des Redakteurs/der Redakteurin auf die inhaltliche Gestaltung der Beiträge, an denen er/sie mitwirkt, so gering ist, dass schlechterdings eine "persönliche Handschrift" nicht mehr erkennbar ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.03.2013 in Sachen 10 Ca 5597/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 4;

Tatbestand

1.) 2.)