BAG - Urteil vom 04.12.1997
2 AZR 799/96
Normen:
BGB §§ 626, 140, 242 ; KSchG §§ 4, 7, 13 ;
Fundstellen:
AP Nr. 141 zu § 626 BGB
AuA 1998, 395
BAGE 87, 200
BB 1998, 53
BB 1998, 645
DB 1998, 84, 1038
DRsp VI(610)258c
MDR 1998, 542
NJW 1998, 1659
NZA 1998, 420
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 08.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2224/95
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 04. November 1996 19 (14) Sa 773/96 ,

Eigenkündigung - Aufhebungsvertrag

BAG, Urteil vom 04.12.1997 - Aktenzeichen 2 AZR 799/96

DRsp Nr. 1998/4354

Eigenkündigung - Aufhebungsvertrag

»Im Falle einer vom Arbeitnehmer selbst unmißverständlich und definitiv erklärten außerordentlichen Kündigung kann es ihm je nach den Umständen des Falles wegen widersprüchlichen Verhaltens nach Treu und Glauben verwehrt sein (§ 242 BGB), sich auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Kündigung zu berufen; das gilt im Hinblick auf das Fehlen eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB) ebenso wie der Einhaltung einer vereinbarten Schriftform.«

Normenkette:

BGB §§ 626, 140, 242 ; KSchG §§ 4, 7, 13 ;

Tatbestand:

Der Kläger war zunächst seit dem 1. September 1992 als Bezirksdirektor in der Direktionsstelle D, seit dem 1. Januar 1995 als Organisationsbereichsleiter im Rahmen der Direktionsstelle H für die Beklagte tätig, und zwar zuletzt gegen eine Vergütung/Provision von ca. 8.000,00 DM. Grundlage der Beschäftigung war ein schriftlicher Dienstvertrag vom 5./9.12.1994, in dessen § 12 geregelt ist, daß jede Kündigung schriftlich erfolgen muß und daß nach § 13 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen.