BGH - Urteil vom 23.06.2017
V ZR 175/16
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 858 Abs. 1; BGB § 992; BGB § 1120; ZPO § 885; ZVG § 20 Abs. 2; ZVG § 55; ZVG § 90;
Fundstellen:
MDR 2018, 29
MietRB 2018, 9
NJW 2017, 3656
NJW 2017, 9
NZM 2017, 859
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 268/10
OLG Köln, vom 23.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 15/14

Eigenmächtige Inbesitznahme der ersteigerten Immobilie durch den Ersteher ohne Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers; Obliegenheit des Erstehers zur Erstellung eines Verzeichnisses über die in der Immobilie vorgefundenen, von dem Zuschlagsbeschluss nicht erfassten Gegenstände; Umkehr der Darlegungs- und Beweislast bei kalter Räumung

BGH, Urteil vom 23.06.2017 - Aktenzeichen V ZR 175/16

DRsp Nr. 2017/14339

Eigenmächtige Inbesitznahme der ersteigerten Immobilie durch den Ersteher ohne Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers; Obliegenheit des Erstehers zur Erstellung eines Verzeichnisses über die in der Immobilie vorgefundenen, von dem Zuschlagsbeschluss nicht erfassten Gegenstände; Umkehr der Darlegungs- und Beweislast bei kalter Räumung

Nimmt der Ersteher die ersteigerte Immobilie eigenmächtig in Besitz, trifft ihn die Obliegenheit, ein Verzeichnis über die in der Immobilie vorgefundenen, von dem Zuschlagsbeschluss nicht erfassten Gegenstände zu erstellen und deren Wert schätzen zu lassen. Kommt er dem nicht nach, muss er beweisen, inwieweit die Angaben des Schuldners zu dem Bestand, Zustand und Wert der Gegenstände, die sich im Zeitpunkt der Räumung in dem Haus befunden haben sollen, unzutreffend sind, soweit dessen Angaben plausibel sind.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Mai 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 858 Abs. 1; BGB § 992; BGB § 1120; ZPO § 885; ZVG § 20 Abs. 2; ZVG § 55; ZVG § 90;

Tatbestand