Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.10.2015 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Das unterbrochene Zulassungsverfahren war gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 244 Abs. 2 ZPO fortzuführen. Es ist als aufgenommen anzusehen, weil der Kläger der Aufforderung des Vorsitzenden, bis zum 10.4.2017 einen neuen Anwalt zu bestellen, nicht Folge geleistet hat.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.10.2015 stellt sich (mittlerweile) aus anderen als den bezeichneten Urteilsgründen als richtig dar, worauf der Kläger mit Verfügungen vom 17.11.2016 und 9.2.2017 hingewiesen worden ist.
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