VG Stuttgart - Urteil vom 18.11.2020
17 K 3773/19
Normen:
SGB VIII § 43; SGB VIII § 72a; BZRG § 51; BZRG § 52;

Eignung zur Kindertagespflege; Einschlägige Vorstrafe; Tätigkeitsausschluss; Verwertungsverbot; Tilgung

VG Stuttgart, Urteil vom 18.11.2020 - Aktenzeichen 17 K 3773/19

DRsp Nr. 2021/3832

Eignung zur Kindertagespflege; Einschlägige Vorstrafe; Tätigkeitsausschluss; Verwertungsverbot; Tilgung

1. Das aus § 51 Abs. 1 BZRG folgende Verbot der Verwertung einer im Bundeszentralregister getilgten Verurteilung zulasten des Betroffenen findet grundsätzlich auch im Rahmen des Tätigkeitsausschlusses im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Anwendung. 2. Die Verwertung einer getilgten einschlägigen Vorstrafe im Anwendungsbereich des § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII scheidet auch über die Ausnahmevorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG jedenfalls dann aus, wenn es nicht um die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege, sondern um deren Rücknahme geht. 3. Ein bloß abstraktes Restrisiko pädophiler Handlungen genügt für sich betrachtet nicht, um einen die Eignung zur Kindertagespflege gemäß § 43 Abs. 2 SGB VIII ausschließenden Persönlichkeitsmangel zu begründen. Die Eignung zur Kindertagespflege fehlt nur dann, wenn der festgestellte charakterliche Mangel negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder konkret befürchten lässt.

Der Bescheid des Beklagten vom 14.12.2018 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 27.06.2019 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 43; SGB VIII § 72a; BZRG § 51; § ;