LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.06.2016
23 SaGa 968/16
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 31; BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831; ArbGG § 62 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 15/16

Eilantrag auf Untersagung der Blockierung der Betriebszufahrt während eines laufenden Streiks

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen 23 SaGa 968/16

DRsp Nr. 2018/11242

Eilantrag auf Untersagung der Blockierung der Betriebszufahrt während eines laufenden Streiks

Die Blockierung der Zufahrt zum Betriebsgelände zur Verhinderung des Zugangs von Lieferanten, Kunden, Besuchern und sonstigen zutrittswilligen Personen ist ein rechtswidriger und im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gerechtfertigter Eingriff in den von der Arbeitgeberin ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb (Streikexzess).

I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 10.06.2016 - 6 Ga 15/16 -teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst:

Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, bei Meidung eines bei jeder Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Vorsitzenden des Vorstands der Verfügungsbeklagten, es zu unterlassen, die Zufahrt der Verfügungsklägerin An der B...... 1, 15837 B.../Mark, durch die Streikmaßnahmen der Arbeitnehmer des Betriebs und/oder betriebsfremder Personen zur Verhinderung des Zutritts und Ausgangs von Lieferanten, Kunden, Besuchern und sonstigen zutrittswilligen Personen zu blockieren oder blockieren zu lassen oder hierzu aufzurufen, insbesondere indem Streikende oder Streikposten