LAG Hamburg - Urteil vom 23.08.2017
5 SaGa 2/17
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AuR 2018, 486
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 06.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ga 7/17

Eilantrag zur Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs im Rahmen des außerordentlich gekündigten Arbeitsverhältnisses einer Kundenbetreuerin

LAG Hamburg, Urteil vom 23.08.2017 - Aktenzeichen 5 SaGa 2/17

DRsp Nr. 2018/3368

Eilantrag zur Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs im Rahmen des außerordentlich gekündigten Arbeitsverhältnisses einer Kundenbetreuerin

1. Beschäftigungsanspruch und Weiterbeschäftigungsanspruch unterscheiden sich begrifflich durch einen zeitlichen Aspekt. Der Beschäftigungsanspruch bezieht sich auf die Zeit des zwischen den Parteien unstreitigen Bestehens ihres Arbeitsverhältnisses, insbesondere bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, während der Weiterbeschäftigungsanspruch erst für die Zeit seit dem streitigen Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses entsteht, insbesondere nach Ablauf eines streitigen und arbeitsgerichtlich zur Überprüfung gestellten Beendigungstermins. 2. Der Beschäftigungsanspruch setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer sein allgemeines Beschäftigungsinteresse im Einzelfall besonders begründet. Vielmehr hat der Arbeitgeber im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung den Ausnahmetatbestand, dass sein Interesse an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers schutzwürdig ist und das allgemeine Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt, konkret darzulegen und ggf. zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen.