LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.07.2016
6 Ta 1089/16
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 1 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 62 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 8075/16

Eilantrag zur zeitlichen Lage des beantragten Urlaubs bei gleichzeitigem Urlaubswunsch der Geschäftsführerin

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2016 - Aktenzeichen 6 Ta 1089/16

DRsp Nr. 2018/11213

Eilantrag zur zeitlichen Lage des beantragten Urlaubs bei gleichzeitigem Urlaubswunsch der Geschäftsführerin

1. Übt die Geschäftsführerin einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts maßgeblich die Arbeitgeberfunktion aus, ist sie bei Anwendung der Kollisionsregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG jedenfalls im Verhältnis zu einem Arbeitnehmer nicht als Arbeitnehmerin einzustufen. 2. Der eigene Urlaubswunsch der Arbeitgeberin als natürliche Person ist für sich genommen kein hinreichender Grund für die Ablehnung eines Urlaubsgesuchs. Das folgt im Umkehrschluss aus der im Gesetz vorgesehenen Ablehnungsmöglichkeit allein wegen der Wünsche anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.01.2010 - 1 Ga 8075/16 - abgeändert:

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, dem Antragsteller in der Zeit vom 08.08.2016 bis einschließlich 12.08.2016 (5 Arbeitstage) Erholungsurlaub zu gewähren.

II. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 1 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 62 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die zeitliche Lage eines beantragten Urlaubs.