FG München - Urteil vom 06.03.2008
15 K 2919/04
Normen:
EStG (1997) § 3 Nr. 62 ; EStG (1997) § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1997) § 38a Abs. 1 S. 1 ; EStG (1997) § 42d Abs. 1 Nr. 1 ; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1383

Ein Steuerpfllichtiger, der über einen Treuhänder beherrschend an einer GmbH beteiligt ist, ist nicht deren Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne

FG München, Urteil vom 06.03.2008 - Aktenzeichen 15 K 2919/04

DRsp Nr. 2008/11709

Ein Steuerpfllichtiger, der über einen Treuhänder beherrschend an einer GmbH beteiligt ist, ist nicht deren Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne

1. Die Klage wird abgewiesen 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Ist der Treuhänder verpflichtet, die Stimmrechte aus dem treuhänderisch von ihm gehaltenen 60%-Anteil an einer GmbH nach den Weisungen des Treugebers auszuüben, so ist der in einem Beschäftigungsverhältnis zu der GmbH stehende Treugeber nicht deren Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung stellt bei ihm steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

EStG (1997) § 3 Nr. 62 ; EStG (1997) § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1997) § 38a Abs. 1 S. 1 ; EStG (1997) § 42d Abs. 1 Nr. 1 ; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin wegen Lohnsteuer für das Jahr 1999 zu Recht in Haftung genommen wurde.