SG Marburg - Urteil vom 09.11.2005
S 12 KA 35/05
Normen:
SGB V § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Einbehalt der Umlage für den Notdienst in der vertragsärztlichen Versorgung, Beschlussfassung durch Notdienstgemeinschaft

SG Marburg, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen S 12 KA 35/05

DRsp Nr. 2008/9300

Einbehalt der Umlage für den Notdienst in der vertragsärztlichen Versorgung, Beschlussfassung durch Notdienstgemeinschaft

1. Eine als Satzung ergangene Notdienstordnung darf die grundlegenden Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel enthalten. 2. Die Notdienstgemeinschaft darf durch Herbeiführung eines Beschlusses mit Mehrheit auch die Ärzte zur Umlage zu verpflichten, die damit nicht einverstanden sind oder aber auch an der Versammlung gar nicht teilgenommen haben, wenn verfahrensmäßige Mindeststandards eingehalten werden. Das Protokoll einer Versammlung der Notdienstgemeinschaft muss die eindeutige Beschlussfassung über eine Umlage erkennen lassen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;