BSG - Beschluss vom 24.10.2018
B 5 R 1/18 KL
Normen:
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 39 Abs. 2;

Einbehalt einer Rentenzahlung aufgrund eines Pfändungs- und ÜberweisungsbeschlussesSachliche Zuständigkeit der Sozialgerichte im ersten Rechtszug

BSG, Beschluss vom 24.10.2018 - Aktenzeichen B 5 R 1/18 KL

DRsp Nr. 2019/3795

Einbehalt einer Rentenzahlung aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Sachliche Zuständigkeit der Sozialgerichte im ersten Rechtszug

Über Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit; das BSG ist weder nach § 39 Abs. 2 SGG noch nach Sonderregelungen in den Fachgesetzen im ersten Rechtszug zuständig.

Das Bundessozialgericht erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Sozialgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf.

Normenkette:

SGG § 51 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 39 Abs. 2;

Gründe:

Mit Schreiben vom 1.4.2018 an das Bundessozialgericht (BSG) hat die Klägerin einen "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" gestellt sowie "Klage" erhoben und beantragt, "Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) [...] unter Anwaltlichen Beistand - eines Notanwaltes" zu bewilligen. Die Klägerin wendet sich gegen den Einbehalt einer Rentenzahlung für den Monat April 2018 in Höhe von Euro (im selben Schriftsatz wird auch ein nicht ausgezahlter Betrag in Höhe von Euro genannt) und "vermutet", dies sei aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Wuppertal vom 14.9.2017 erfolgt.