BSG - Beschluss vom 15.06.2018
B 12 R 11/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 2672/17
SG Freiburg, vom 06.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 3537/16

Einbehaltung eines Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung der Rentner von der AltersrenteBegründung einer GrundsatzrügeGeltendmachung eines Verfassungsverstoßes

BSG, Beschluss vom 15.06.2018 - Aktenzeichen B 12 R 11/18 B

DRsp Nr. 2018/9323

Einbehaltung eines Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung der Rentner von der Altersrente Begründung einer Grundsatzrüge Geltendmachung eines Verfassungsverstoßes

1. In der Begründung einer Grundsatzrüge ist eine Rechtsfrage so konkret zu formulieren, dass sie als Grundlage für die Darlegung der weiteren Merkmale der grundsätzlichen Bedeutung geeignet ist. 2. Zur Geltendmachung eines Verfassungsverstoßes reicht die bloße Benennung angeblich verletzter Grundrechte nicht aus. 3. Es muss vielmehr deutlich werden, welche konkrete Regelung des einfachen Rechts als mit der Verfassung nicht in Einklang stehend erachtet wird. 4. Unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw. -prinzipien ist in substanzieller Argumentation darzulegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I