BVerwG - Beschluss vom 12.12.2005
6 P 7.05
Normen:
NWPersVG § 39 §§ 45 ff. ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2006, 337
NZA-RR 2006, 277
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1503/03
VG Aachen, vom 06.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 496/02

Einberufung einer Gruppenversammlung durch den Personalrat; Abstimmung mit dem Dienststellenleiter; Einladung einzelner Beschäftigter zu Besprechungsterminen im Personalratsbüro; Herstellung des Benehmens mit dem Dienststellenleiter

BVerwG, Beschluss vom 12.12.2005 - Aktenzeichen 6 P 7.05

DRsp Nr. 2006/639

Einberufung einer Gruppenversammlung durch den Personalrat; Abstimmung mit dem Dienststellenleiter; Einladung einzelner Beschäftigter zu Besprechungsterminen im Personalratsbüro; Herstellung des Benehmens mit dem Dienststellenleiter

»1. Will der Personalrat eine Gruppenversammlung im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 NWPersVG einberufen, so muss er sich zuvor mit dem Dienststellenleiter abstimmen. 2. Das gleiche gilt, wenn er einzelne Beschäftigte zu einem Besprechungstermin in das Personalratsbüro einladen will; für solche Fälle kann das Benehmen mit dem Dienststellenleiter auch dadurch hergestellt werden, dass dieser generell erklärt, mit einer Einladung durch den Personalrat ohne vorherige Rücksprache einverstanden zu sein, wenn die gleichzeitige Mitteilung der Einladung ihm ermöglicht, gegebenenfalls Einwände vorzubringen und die Verschiebung der Besprechung zu erreichen.«

Normenkette:

NWPersVG § 39 §§ 45 ff. ;

Gründe:

I.