BVerfG - Beschluss vom 20.08.2013
1 BvR 2402/12; 1 BvR 2684/12
Normen:
SGB V § 108 Nr. 2; KHG § 4; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2013, 5
NVwZ-RR 2013, 985
NZS 2013, 858
Vorinstanzen:

Einbeziehung von sich in räumlicher Nähe von Plankrankenhäusern befindenden und mit diesen organisatorisch verbundenen Privatkliniken in die krankenhausrechtlichen Entgeltbestimmungen

BVerfG, Beschluss vom 20.08.2013 - Aktenzeichen 1 BvR 2402/12; 1 BvR 2684/12

DRsp Nr. 2013/21369

Einbeziehung von sich in räumlicher Nähe von Plankrankenhäusern befindenden und mit diesen organisatorisch verbundenen Privatkliniken in die krankenhausrechtlichen Entgeltbestimmungen

§ 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

SGB V § 108 Nr. 2; KHG § 4; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Einbeziehung der von ihnen betriebenen Privatkliniken, die sich in räumlicher Nähe von Plankrankenhäusern befinden und mit diesen organisatorisch verbunden sind, in die krankenhausrechtlichen Entgeltbestimmungen.

1. Unter den insgesamt etwa 185 Privatkliniken in Deutschland sollen sich etwa 104 Kliniken finden, die räumlich und organisatorisch mehr oder weniger eng mit einem nach § 108 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung für die Behandlung durch Krankenkassen zugelassenen Krankenhaus, insbesondere mit einem Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 SGB V), verbunden sind (vgl. Quaas, GesundheitsRecht 2012, S. 193 <194>).