OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.02.2017
19 A 416/14
Normen:
StAG § 8; StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; StAG § 12b; StAG § 14; StAG § 37 Abs. 1 S. 2; StAG § 40c; AufenthG § 82; SGB II § 2 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2605/12

Einbürgerungsanspruch eines ukrainischen Staatsbürgers unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit; Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts eines Einbürgerungsbewerbers aus eigenen Mitteln

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2017 - Aktenzeichen 19 A 416/14

DRsp Nr. 2017/6194

Einbürgerungsanspruch eines ukrainischen Staatsbürgers unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit; Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts eines Einbürgerungsbewerbers aus eigenen Mitteln

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StAG § 8; StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; StAG § 12b; StAG § 14; StAG § 37 Abs. 1 S. 2; StAG § 40c; AufenthG § 82; SGB II § 2 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der am XX. April 1993 in Odessa/Ukraine geborene Kläger ist ukrainischer Staatsbürger. Er reiste am 3. November 2002 zum Familiennachzug zu seiner in I. lebenden allein sorgeberechtigten Mutter ein. Der Kreis B. erteilte ihm zunächst Aufenthaltserlaubnisse und am 18. Mai 2009 eine Niederlassungserlaubnis. Eine ukrainische Behörde stellte ihm am 14. Juni 2002, am 11. Mai 2005 und am 22. Mai 2008 Kinderreiseausweise aus, zuletzt gültig bis zum 6. April 2011.