LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.03.2019
6 Sa 374/18
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 618; BGB § 823; BGB § 847; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8; SGB VII § 104; ArbSchG § 12 Abs. 1; ArbStättV § 3a; ArbStättV § 6; ArbStättV § 9; UVV BGV D 27 § 6; UVV BGV D 27 § 7 Abs. 1; UVV BGV D 27 § 16 Abs. 1; UVV BGV D 27 § 26 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 737/18

Eingeschränkte Haftung des Arbeitgebers bei Personenschaden des ArbeitnehmersVorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.03.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 374/18

DRsp Nr. 2021/11960

Eingeschränkte Haftung des Arbeitgebers bei Personenschaden des Arbeitnehmers Vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls

1. Gem. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für einen Personenschaden nur, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Diese Norm bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts einschließlich der Gefährdungshaftung. Sie erfasst auch Schmerzensgeldansprüche als immaterielle Schäden. 2. Die vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls muss den konkreten Verletzungserfolg erfassen. Erforderlich ist neben der haftungsbegründenden Kausalität (Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall) auch die haftungsausfüllende Kausalität (Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Personenschaden). Der Vorsatz muss sich also sowohl auf die Herbeiführung des Unfalls als auch auf die Unfallfolgen, mithin den Personenschaden, beziehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 26.09.2018 - 4 Ca 737/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 618; BGB § 823; BGB § 847; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8; SGB VII § 104; ArbSchG § 12 Abs. 1; ArbStättV § 3a; ArbStättV § 6; ArbStättV § 9; UVV BGV D 27 § 6; BGV D 27 § Abs. ;