LAG Hamm - Urteil vom 07.12.2005
2 Sa 773/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 ; InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 2 Ca 1270/04 - 09.03.2005,

Eingeschränkte Überprüfbarkeit der Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz - keine grobe Fehlerhaftigkeit bei Berücksichtigung des arbeitsvertraglichen Status und der bisherigen Leitungsfunktion im Rahmen der Vergleichbarkeit

LAG Hamm, Urteil vom 07.12.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 773/05

DRsp Nr. 2006/21477

Eingeschränkte Überprüfbarkeit der Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz - keine grobe Fehlerhaftigkeit bei Berücksichtigung des arbeitsvertraglichen Status und der bisherigen Leitungsfunktion im Rahmen der Vergleichbarkeit

1. Liegt ein formell wirksam zustande gekommener Interessenausgleich mit Namenliste über eine geplante Betriebsänderung des Insolvenzverwalters vor, ist die Betriebsbedingtheit der Kündigung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO zu vermuten; die soziale Auswahl kann gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO einschränkend nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden, wobei sich die eingeschränkte Überprüfung auf den gesamten Vorgang der sozialen Auswahl und daher nicht nur auf die Gewichtung der sozialen Daten sondern auch auf die Bildung der Vergleichsgruppen bezieht.2. Darlegungs- und beweispflichtig für die grobe Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl ist die klagende Arbeitnehmerin (§ 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG).3. Es ist keineswegs willkürlich oder unsachlich, wenn die Betriebsparteien nicht ausschließlich auf die zuletzt vorübergehend ausgeübte Tätigkeit der Arbeitnehmerin sondern auf ihren arbeitsvertraglichen Status und die insgesamt seit 1980 wahrgenommenen Leitungsfunktionen abstellen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 ; InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 ;

Tatbestand: