Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts NordrheinWestfalen vom 13. September 2018 - L
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I
Streitgegenstand ist ein eine Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt, der für den Zeitraum 10.2.2016 bis 9.8.2016 galt (Bescheid vom 10.2.2016; Widerspruchsbescheid vom 13.4.2016).
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