BSG - Beschluss vom 28.04.2017
B 14 AS 11/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1352/16
SG Dortmund, vom 20.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 57 AS 1176/15

EingliederungsverwaltungsaktNichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeBereits geklärte RechtsfrageFehlende Wiederholungsgefahr aufgrund einer Rechtsänderung

BSG, Beschluss vom 28.04.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 11/17 BH

DRsp Nr. 2017/13765

Eingliederungsverwaltungsakt Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Bereits geklärte Rechtsfrage Fehlende Wiederholungsgefahr aufgrund einer Rechtsänderung

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen einer Entscheidung der Vorinstanz, eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen durch Zeitablauf erledigten Eingliederungsverwaltungsakt sei aufgrund einer Rechtsänderung wegen fehlender Wiederholungsgefahr unzulässig, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: