LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.12.2016
L 19 AS 1352/16
Normen:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 55 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 57 AS 1176/15

EingliederungsverwaltungsaktZulässigkeit eines FortsetzungsfeststellungsantragsFeststellungsinteresse und Substantiierungspflicht

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2016 - Aktenzeichen L 19 AS 1352/16

DRsp Nr. 2017/1373

Eingliederungsverwaltungsakt Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags Feststellungsinteresse und Substantiierungspflicht

1. Die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags richtet sich nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG; hiernach kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. 2. Das nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG erforderliche Interesse ist ebenso wie das berechtigte Interesse bei § 55 Abs. 1 SGG eine Sonderform des Rechtsschutzbedürfnisses. 3. Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse kommt in Betracht als Rehabilitationsinteresse (bei Entscheidungen mit diskriminierender, die Menschenwürde bzw. Persönlichkeitsrechte oder das Ansehen erheblich beeinträchtigender Wirkung, gegebenenfalls auch bei Verletzung von Grundrechten), bei Wiederholungsgefahr sowie bei Präjudiziabilität, d.h., wenn die Entscheidung in einem anderen streitigen Rechtsverhältnis bedeutsam sein kann, vor allem zur Durchsetzung von Folgeansprüchen wie Schadensersatzansprüchen.