SG Dresden - Beschluß vom 12.07.2006 S 18 KR 348/06 ER
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 12 Abs. 1 S. 1 § 127 Abs. 3 S. 5 § 2 Abs. 4 § 31 Abs. 1 S. 1 § 4 Abs. 4 S. 1 § 70 Abs. 1 S. 2 § 73 Abs. 8 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 § 86b Abs. 2 S. 4 ; ZPO § 890 Abs. 1 § 890 Abs. 2 § 926 § 928 ;
Eingriff durch Krankenkasse in verzerrungsfreien Wettbewerb der Leistungserbringer, einstweilige Anordnung, Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft
SG Dresden, Beschluß vom 12.07.2006 - Aktenzeichen S 18 KR 348/06 ER
DRsp Nr. 2007/20673
Eingriff durch Krankenkasse in verzerrungsfreien Wettbewerb der Leistungserbringer, einstweilige Anordnung, Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft
1. Einem Anbieter von Blutzuckerteststreifen steht als Anordnungsanspruch ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen eine Krankenkasse wegen eines Eingriffs in sein Recht auf Teilnahme an einem von Verzerrungen freien Wettbewerb zur Seite.2. Es ist den Krankenkassen nicht untersagt, durch Hinweise und Empfehlungen zu preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten in den Wettbewerb der Leistungserbringer nachfragesteuernd einzugreifen. Sie sind vielmehr sogar verpflichtet, durch Aufklärung und Beratung der Leistungserbringer und der Versicherten darauf hinzuwirken, dass die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.3. Das Versenden von Informationsschreiben durch eine Krankenkasse an Ärzte, die mittelbar, aber gezielt Einfluss auf das Nachfrageverhalten ausüben, stellt einen nicht durch Gesetz oder auf gesetzlicher Grundlage gerechtfertigten Eingriff in die rechtlich geschützte Position eines Leistungserbringers dar.
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