BayObLG - Beschluss vom 15.02.2023
204 StObWs 490/22
Normen:
BayStVollzG Art. 208; StVollzG § 109 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 14.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen II StVK 912/21

Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit durch die zwangsweise gemeinschaftliche Unterbringung eines nichtrauchenden Gefangenen mit einem rauchenden Mitgefangenen; Bestehen eines besonderen Feststellungsinteresses trotz Erledigung

BayObLG, Beschluss vom 15.02.2023 - Aktenzeichen 204 StObWs 490/22

DRsp Nr. 2024/3744

Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit durch die zwangsweise gemeinschaftliche Unterbringung eines nichtrauchenden Gefangenen mit einem rauchenden Mitgefangenen; Bestehen eines besonderen Feststellungsinteresses trotz Erledigung

I. Ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen sind und deren Fehlen zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt. II. Eine der allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage nachgebildete allgemeine Feststellungsklage ist zwar über die gesetzlich in Art. 208 BayStVollzG i.V.m. §§ 109 ff. StVollzG aufgeführten Antragsarten hinaus grundsätzlich anerkannt, jedoch ausschließlich zur Schließung ansonsten bestehender Rechtsschutzlücken statthaft. Sie kommt somit vor allem dann in Betracht, wenn die beanstandete Maßnahme oder deren Ablehnung vor der möglichen Erhebung eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags auf gerichtliche Entscheidung bereits erledigt war, demzufolge ein Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag ausgeschlossen ist und damit die Möglichkeit zur Anbringung eines Fortsetzungsfeststellungsantrags gemäß Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 115 Abs. 3 StVollzG gerade nicht eingreift.