OLG Köln - Urteil vom 18.05.2017
15 U 184/16
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; KUG § 22 S. 1; KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1; KUG § 23 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 213/16

Eingriff in das Recht am eigenen Bild durch Veröffentlichung eines Lichtbildes von einer Filmpremiere in anderem Zusammenhang

OLG Köln, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 15 U 184/16

DRsp Nr. 2019/3236

Eingriff in das Recht am eigenen Bild durch Veröffentlichung eines Lichtbildes von einer Filmpremiere in anderem Zusammenhang

1. Wer sich anlässlich einer Filmpremiere der Kamera offen und freundlich zugewandt fotografieren lässt, willigt zumindest konkludent in die Veröffentlichung des so gefertigten Lichtbildes ein. 2. Eine solche Einwilligung rechtfertigt jedoch nicht jede künftige Veröffentlichung dieses Lichtbildes. Sie bezieht sich vielmehr nur auf eine ereignisbezogene Berichterstattung und nicht darauf, dass mit dem betreffenden Foto eine Berichterstattung zu einem anderen Thema mehr oder weniger "beiläufig" angereichert wird. 3. Eine Filmpremiere ist in der Regel kein Ereignis der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. 4. Die Beurteilung der Frage, ob ein Bild einer Person unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis veröffentlicht werden darf, erfordert stets eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem berechtigten Interessen der abgebildeten Person. Dabei kommt regelmäßig dem Schutz des Persönlichkeitsrechts ein höheres Gewicht zu, wenn die betreffende Person weder ein öffentliches Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.11.2016 () wird zurückgewiesen,