BGH - Urteil vom 15.01.2019
VI ZR 506/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 219/16
OLG Frankfurt/Main, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 60/17

Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens durch Übermittlung eines presserechtlichen Informationsschreibens per Telefax; Verletzung von Persönlichkeitsrechte durch eine Berichterstattung

BGH, Urteil vom 15.01.2019 - Aktenzeichen VI ZR 506/17

DRsp Nr. 2019/8487

Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens durch Übermittlung eines "presserechtlichen Informationsschreibens" per Telefax; Verletzung von Persönlichkeitsrechte durch eine Berichterstattung

Die Übermittlung eines "presserechtlichen Informationsschreibens" greift in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens ein. Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn das übersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2017 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2017 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.

Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen tragen die Beklagten.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;

Tatbestand