OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.12.2017
6 W 141/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2018, 738
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 01.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 388/17

Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Beratung hinsichtlich der Abnahme von bestimmten Geschäften

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.12.2017 - Aktenzeichen 6 W 141/17

DRsp Nr. 2018/3849

Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Beratung hinsichtlich der Abnahme von bestimmten Geschäften

Es stellt keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn ein Unternehmen Kunden aufgrund ihrer Vermögenssituation von Geschäften auf Rechnung abrät.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 01.11.2017 - 11 O 388/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 6.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO.

In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

Der geltend gemachte, auf §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB gestützte Anspruch, es zu unterlassen, Kunden von Geschäften auf Rechnung mit der Antragstellerin abzuraten, steht dieser gegen die Antragsgegnerin nicht zu.

Die Antragstellerin trägt bereits keine Tatsachen vor, die den Schluss auf einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch die Antragsgegnerin zulassen.