Die Parteien streiten über die tarifgerechte Entlohnung des Klägers.
Der Kläger ist seit 1. Juli 1991 bei der Beklagten als Oberkesselwärter für eine Zentrale Versorgungsanlage (ZVA) in der G-Kaserne in A beschäftigt. Auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifbestimmungen für die Arbeiter des Bundes Anwendung.
In einer Tätigkeitsdarstellung für Arbeiter - Teil I - vom 28. Mai 1991, welche auch für den Kläger gilt, ist folgende Aufgabenbeschreibung enthalten:
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