BAG - Urteil vom 28.03.1997
10 AZR 515/95
Normen:
Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb vom 11. Juli 1966 (TV LohngrV); Sonderverzeichnis für Arbeiter im Bereich des Bundesministeriums für Verteidigung, die unter die SR 2 a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb fallen (SV 2 a) Lohngruppe 9;
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Detmold - Urteil vom 24. März 1994 - 3 Ca 446/93 -,
LAG Hamm, vom 19.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 918/94

Eingruppierung - Oberkesselwärter

BAG, Urteil vom 28.03.1997 - Aktenzeichen 10 AZR 515/95

DRsp Nr. 1997/7220

Eingruppierung - Oberkesselwärter

»Ein Arbeitnehmer ist nur dann in der Lage, eine Anlage im Sinne der Lohngruppe 9 der SV 2 a technischen Änderungen anzupassen, wenn er die Fähigkeit besitzt, neue oder geänderte Programme für die Regelungs- und Steuerungssysteme zu erarbeiten, mit denen die Anlage nach einer technischen Änderung oder Erweiterung ordnungsgemäß weiterbetrieben werden kann, weil die bisherigen Regelungs- und Steuerungssysteme für den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb nicht ausreichen.«

Normenkette:

Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb vom 11. Juli 1966 (TV LohngrV); Sonderverzeichnis für Arbeiter im Bereich des Bundesministeriums für Verteidigung, die unter die SR 2 a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb fallen (SV 2 a) Lohngruppe 9;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Entlohnung des Klägers.

Der Kläger ist seit 1. Juli 1991 bei der Beklagten als Oberkesselwärter für eine Zentrale Versorgungsanlage (ZVA) in der G-Kaserne in A beschäftigt. Auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifbestimmungen für die Arbeiter des Bundes Anwendung.

In einer Tätigkeitsdarstellung für Arbeiter - Teil I - vom 28. Mai 1991, welche auch für den Kläger gilt, ist folgende Aufgabenbeschreibung enthalten: