Der Kläger ist gelernter Bankkaufmann und Fremdsprachenkorrespondent. Er steht seit 1. April 1973 in den Diensten der Beklagten und wurde zunächst als Fremdsprachenassistent (Englisch und Französisch) bei der Wehrbereichsverwaltung IV beschäftigt. Seit 1. Januar 1980 ist er beim B in W tätig. Dort wurden ihm mit Schreiben vom 17. November 1981 zunächst probeweise und ab 1. Mai 1982 auf Dauer folgende Tätigkeiten übertragen:
- Übersetzen von einfachen Texten aus dem Englischen ins Deutsche ca. 35 %
und aus dem Deutschen ins Englische ca. 25 %
- Übersetzen von einfachen Texten aus dem Englischen und Französischen ins Deutsche und aus dem Deutschen ins Englische ca. 30 %
- Sprachfachliche Nebentätigkeitenca. 10 %.
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