BAG - Urteil vom 02.03.1988
4 AZR 604/87
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a ;
Fundstellen:
AP Nr. 142 zu §§ 22, 23 BAT 1975
ZTR 1988, 258
Vorinstanzen:
I. ArbG Wiesbaden - Urteil vom 13.08.1986 - 6 Ca 2527/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.03.1987 - 14 Sa 1346/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung: Abgrenzung zwischen Übersetzer und Fremdsprachenassistent

BAG, Urteil vom 02.03.1988 - Aktenzeichen 4 AZR 604/87

DRsp Nr. 2007/24570

Eingruppierung: Abgrenzung zwischen Übersetzer und Fremdsprachenassistent

»Tätigkeiten als Übersetzer und als Fremdsprachensekretär mit einfachen Übersetzungen sind voneinander dahin abzugrenzen, daß die Tätigkeitsmerkmale für Fremdsprachensekretäre nur dann heranzuziehen sind, wenn einfache Übersetzungen mit der Erledigung fremdsprachlicher Korrespondenz verbunden sind. Für die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen als Übersetzer sind auch einfache einwandfreie und zuverlässige Übersetzungen zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BAT § 22, Anlage 1a ;

Tatbestand:

Der Kläger ist gelernter Bankkaufmann und Fremdsprachenkorrespondent. Er steht seit 1. April 1973 in den Diensten der Beklagten und wurde zunächst als Fremdsprachenassistent (Englisch und Französisch) bei der Wehrbereichsverwaltung IV beschäftigt. Seit 1. Januar 1980 ist er beim B in W tätig. Dort wurden ihm mit Schreiben vom 17. November 1981 zunächst probeweise und ab 1. Mai 1982 auf Dauer folgende Tätigkeiten übertragen:

- Übersetzen von einfachen Texten aus dem Englischen ins Deutsche ca. 35 %

und aus dem Deutschen ins Englische ca. 25 %

- Übersetzen von einfachen Texten aus dem Englischen und Französischen ins Deutsche und aus dem Deutschen ins Englische ca. 30 %

- Sprachfachliche Nebentätigkeitenca. 10 %.