BAG - Urteil vom 05.04.1995
4 AZR 183/94
Normen:
BAT (1975) § 22, § 23 ; BerlSchulVerfG § 22; Nr. 30 Grundschulordnung Berlin vom 7. Juli 1980 in der Fassung vom 5. Februar 1986; Teil II Abschnitt G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1 a zum BAT, VergGr. IV b Fallgruppe 4 und VergGr. IV a Fallgruppe 1;
Fundstellen:
BB 1995, 1804
NZA 1996, 446
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 05. Mai 1993 Berlin - 94 Ca 28794/92 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 14. Januar 1994 Berlin - 6 Sa 86 u. 139/93 -,

Eingruppierung als Leiter von Kindertagesstätten

BAG, Urteil vom 05.04.1995 - Aktenzeichen 4 AZR 183/94

DRsp Nr. 1995/10242

Eingruppierung als "Leiter von Kindertagesstätten"

»Die Leiterin des Freizeitbereichs einer Ganztagsgrundschule in Berlin erfüllt nicht das Eingruppierungsmerkmal "Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten". Diese Ganztagsgrundschulen integrieren Unterricht, außerunterrichtliche Arbeitsgemeinschaften, Schülerarbeitsstunden und Freizeitangebote nach einer aufeinander abgestimmten pädagogischen Zielsetzung. Dem Leiter einer solchen Schule obliegt damit nach § 22 SchulVerfG Berlin auch die Leitung des der Schule organisatorisch eingegliederten Freizeitbereichs.«

Normenkette:

BAT (1975) § 22, § 23 ; BerlSchulVerfG § 22; Nr. 30 Grundschulordnung Berlin vom 7. Juli 1980 in der Fassung vom 5. Februar 1986; Teil II Abschnitt G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1 a zum BAT, VergGr. IV b Fallgruppe 4 und VergGr. IV a Fallgruppe 1;

Tatbestand:

Der Streit der Parteien geht um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 10. Oktober 1993.