BAG - Urteil vom 17.11.2010
4 AZR 188/09
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL vom 30. Oktober 2006);
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 13.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 8/08
ArbG Reutlingen, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 224/07

Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/TdL; Auf der Grundlage von Einsatzplänen eigentlich konstante und verstetigte Arztarbeitsplätze

BAG, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 188/09

DRsp Nr. 2011/6466

Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/TdL; Auf der Grundlage von Einsatzplänen eigentlich konstante und verstetigte "Arztarbeitsplätze"

Orientierungssätze: 1. Zur Eingruppierung als Oberarzt in der Anästhesie. 2. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist für die Frage, ob ein Teilbereich iSv. Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL vorliegt, auch zu prüfen, ob eine Ausstattung mit eigenem Personal gegeben ist und nicht nur eine Aufgabe mit wechselndem Personal erfüllt wird. 3. Im Rahmen der dazu erforderlichen Einzelfallbetrachtung kann im Tätigkeitsfeld der Anästhesie jedoch einzubeziehen sein, dass trotz der Anwendung eines Rotationsmodells - beispielsweise auf der Grundlage von Einsatzplänen - eigentlich konstante und verstetigte "Arztarbeitsplätze" zugrunde liegen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn durchgehend eine relativ konstante Anzahl von Anästhesisten und Anästhesistinnen im Rotationsprinzip unterstellt ist. Einzubeziehen ist dabei ua. die zu betreuende Anzahl der Operationen pro Anästhesist/Anästhesistin und Jahr.

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13. Februar 2009 - 3 Sa 8/08 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!