ArbG Bremen, vom 21.01.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6171/81
LAG Bremen, vom 09.02.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 128/82
Eingruppierung: Angestellter als Gewerbeaufsichtsbeamter im Sinne des § 139b GewO
BAG, Urteil vom 30.01.1985 - Aktenzeichen 4 AZR 184/83
DRsp Nr. 2008/11344
Eingruppierung: Angestellter als Gewerbeaufsichtsbeamter im Sinne des § 139bGewO
»1. Angestellte, die als "Gewerbeaufsichtsbeamte" nach § 139bGewO Betriebsbesichtigungen durchführen, sind technische Angestellte im Sinne der Vergütungsordnung zum BAT.2. § 139bGewO hat lediglich gewerberechtliche und polizeirechtliche, jedoch keine arbeitsrechtliche Bedeutung. Die Vorschrift ist daher auch zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen nach § 22BAT ungeeignet.«
Normenkette:
BAT § 22, Anlage 1a ; GewO § 139b ;
Tatbestand:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.