LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.01.1994
12 (11) Sa 1732/93
Normen:
AVR (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes) Anlage 2;
Vorinstanzen:
ArbG Essen - 3 (4) Ca 3574/92 - 16. Juni 1993,

Eingruppierung: Arbeitserzieher im Berufserziehungsdienst

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.1994 - Aktenzeichen 12 (11) Sa 1732/93

DRsp Nr. 2002/8757

Eingruppierung: Arbeitserzieher im Berufserziehungsdienst

Ein Arbeitnehmer, der die Aufgaben eines (Arbeits-) Erziehers bzw. eines sonderpädagogisch qualifizierten Handwerkers wahrnimmt, indem er jugendliche Behinderte mit Arbeitsanforderungen vertraut macht, ihnen eine handwerkliche Ausbildung oder jedenfalls eine Unterweisung und Anleitung zur Ausführung praktischer Arbeiten gibt, übt nicht die Tätigkeit eines Sozialarbeiters/ Sozialpädagogen im Sinne der Vergütungsgruppe 4b der Anlage 2 AVR Caritasverband aus.

Normenkette:

AVR (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes) Anlage 2;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 26.07.1995 - 4 AZR 292/94 -.

Vorinstanz: ArbG Essen - 3 (4) Ca 3574/92 - 16. Juni 1993,