LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.11.1996
9 Sa 745/96
Normen:
BAT §§ 22 23 Anlage 1a ; BGB § 611 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzBAT §§ 22, 23 BAT F2 VergGr Vb Nr. 8
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 01.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 65/94

Eingruppierung: arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.11.1996 - Aktenzeichen 9 Sa 745/96

DRsp Nr. 2001/14973

Eingruppierung: arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Auch ein an sich zunächst gegebener Differenzierungsgrund kann seine Eignung als sachliche Rechtfertigung aber verlieren. Das ist anzunehmen, wenn ein Handwerksgeselle über einen langen Zeitraum dieselbe Arbeit wie ein Handwerksmeister ohne Beanstandungen leistet.

Normenkette:

BAT §§ 22 23 Anlage 1a ; BGB § 611 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, nach welcher tariflichen Vergütungsgruppe (Vg) der Kläger unter Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes für seine Arbeit zu vergüten ist.