BAG - Urteil vom 18.03.1987
4 AZR 274/86
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a ;
Fundstellen:
AP Nr. 132 zu §§ 22, 23 BAT 1975
PersV 1988, 507
Vorinstanzen:
I. ArbG Hildesheim - Urteil vom 01.11.1985 - 2 Ca 377/84 E, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Niedersachsen - Urteil vom 25.03.1986 - 4 Sa 156/85 E, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung: Begriff der beschützenden Werkstatt i.S. von § 54 SchwbG

BAG, Urteil vom 18.03.1987 - Aktenzeichen 4 AZR 274/86

DRsp Nr. 2007/24595

Eingruppierung: Begriff der beschützenden Werkstatt i.S. von § 54 SchwbG

»Die Tischlerwerkstatt eines Landeskrankenhauses ist keine beschützende Werkstatt im Tarifsinne und keine Werkstatt für Behinderte nach § 54 SchwbG, auch wenn darin geisteskranke oder geistig behinderte Patienten zum Zwecke der Beschäftigungs- oder Arbeitstherapie beschäftigt werden.«

Normenkette:

BAT § 22, Anlage 1a ;

Tatbestand:

Der Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) ist, hat im Jahre 1978 die Meisterprüfung für das Tischlerhandwerk abgelegt. Seit dem 1. April 1980 ist er als Leiter der Tischlerwerkstatt im Landeskrankenhaus W des beklagten Landes tätig. In der Tischlerwerkstatt werden Instandsetzungsarbeiten durchgeführt und Werkstücke für den Betrieb des Landeskrankenhauses neu gefertigt. Dem Kläger ist ein Geselle unterstellt. In der Werkstatt werden ferner drei Auszubildende beschäftigt und sind regelmäßig acht bis zehn psychisch kranke Patienten des Krankenhauses im Rahmen einer Beschäftigungs- und Arbeitstherapie je nach der Schwere ihrer Erkrankung tätig. Sie erhalten entsprechend der Bewertung ihrer Arbeitsleistung ein Entgelt bis zu höchstens 100,-- DM monatlich.