LAG Chemnitz - Urteil vom 18.10.2019
5 Sa 181/18
Normen:
ZPO § 308 Abs. 1; TVÜ-VKA § 29a; BAT/BAT-O § 22; BAT/BAT-O § 23;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 309/18

Eingruppierung der Beschäftigten im sozialpsychiatrischen DienstEingruppierung bei Überleitung des BAT auf den TVöDAntrag auf Höhergruppierung gemäß § 29b TVÜ-VKABeanstandung der Richtigkeit der Eingruppierung

LAG Chemnitz, Urteil vom 18.10.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 181/18

DRsp Nr. 2023/12106

Eingruppierung der Beschäftigten im sozialpsychiatrischen Dienst Eingruppierung bei Überleitung des BAT auf den TVöD Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 29b TVÜ-VKA Beanstandung der Richtigkeit der Eingruppierung

1. Beschäftigte im sozialpsychiatrischen Dienst unterfallen dem Regelungsbereich des Sozial- und Erziehungsdienstes. Ihre Eingruppierung richtet sich daher nicht gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ/VKA nach der Vergütungsordnung zu den §§ 22, 23 BAT/BAT-O, sondern gemäß § 17 Abs. 2 TVÜ/VKA nach dem Anhang zu Anlage C (VKA) zum TVöD. 2. Gemäß § 29a Abs. 1 TVöD/VKA TVöD/VKA erfolgt die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich VKA nicht statt. 3. Ergibt sich für den Beschäftigten auf der Grundlage der zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Entgeltordnung eine höhere Eingruppierung, ist hierfür gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ/VKA ein Antrag zu stellen.