LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.08.2017
12 Sa 322/17
Normen:
KAVO § 1 Abs. 5; KAVO § 20 Abs. 1 UAbs. 3; KAVO Anl. 29 § 4a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3162/16

Eingruppierung der Leiterin einer Kindertagesstätte bei einer Mindestbelegung von nicht mehr als 70 Plätzen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2017 - Aktenzeichen 12 Sa 322/17

DRsp Nr. 2017/17408

Eingruppierung der Leiterin einer Kindertagesstätte bei einer Mindestbelegung von nicht mehr als 70 Plätzen

Zwar setzt die Eingruppierung der Leiterin einer Kindertagesstätte in die Entgeltgruppe S 15 voraus, dass die Kindertagesstätte durchschnittlich mit mindestens 70 Plätzen belegt ist. Eine niedrigere Durchschnittsbelegung ist jedoch unschädlich, wenn eine Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen zu einem Zeitpunkt bestanden hat und aufgrund einer Maßnahme des Kindergartenträgers reduziert worden ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 07.03.2017 - 1 Ca 3162/16 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Ausspruch des Arbeitsgerichts zu Ziffer 1 die Worte "Stufe 5" entfallen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KAVO § 1 Abs. 5; KAVO § 20 Abs. 1 UAbs. 3; KAVO Anl. 29 § 4a Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin war seit dem 01.08.1986 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängerin beschäftigt. Grundlage war zunächst der noch mit der Katholischen Kirchengemeinde St. N. abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 27./28.08.1986. In diesem hieß es u.a.:

"§ 1

1. 2.